Donnerstag, 15. August 2013

263 - Spiel über Bande

Vielleicht kommt Ihnen das bekannt vor:
Zwei oder mehr Staaten übergeben sich gegenseitig ein selbst geschöpftes Zahlungsmittel, ohne dass dem eine reale Leistung in der Wirtschaft gegenüber steht. Damit bezahlen sie ihren jeweiligen Schuldendienst (im Grunde nur die Zinsen).  Wenn erneut Zinsen fällig werden, werden neue Zahlungsmittel geschöpft und/oder die Gültigkeit der zuvor geschöpften einfach verlängert.
Die normalerweise neutrale Zentralbank, die das Geld druckt, wird Teil dieser Bande und spielt das Spiel mit. Sie akzeptiert wiederum selbst dieses so neu entstandene Geld für jede Form der Schuldentilgung und erklärt es auch gegenüber allen Wirtschaftsteilnehmern als eine rechtlich einwandfreie Maßnahme. Da bei dieser Art der Geldschöpfung kein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft vorausgegangen ist, spricht man auch von einem Finanzgeschäft.

Würde man bei diesem Vorgang nur ein Wort austauschen, nämlich "Zahlungsmittel" durch "Wechsel", dann würde das den Straftatbestand des Betruges in Form der sogenannten "Wechselreiterei" erfüllen.
Interessant wird es strafrechtlich, wenn man Mitglied "einer Bande" ist, die Betrug auf diese Art betreibt. Schauen wir uns den entsprechenden Paragraphen einmal genauer an:

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


 Nicht unterbundene und ungeahndete Wechselreiterei wirkt wie dauerhaftes Falschgeld drucken. Der auf eine stabile, vertrauenswürdige Währung angewiesene Realwirtschaft wird das Zahlungsmittel zunichte gemacht. Der Vertrauensverlust in das Geld, führt dazu, dass das Geld aufhört, Geld zu sein.

Am Ende bleiben viele Millionen Geprellte und eine Bande, die sich auf den Weg zu ihrem nächsten Deal macht, denn dank ihrer Immunität brauchen sie sich nicht allzu sehr um das Recht scheren.