Vielleicht kommt
Ihnen das bekannt vor:
Zwei oder mehr
Staaten übergeben sich gegenseitig ein selbst geschöpftes Zahlungsmittel, ohne
dass dem eine reale Leistung in der Wirtschaft gegenüber steht. Damit bezahlen
sie ihren jeweiligen Schuldendienst (im Grunde nur die Zinsen). Wenn erneut Zinsen fällig werden, werden neue
Zahlungsmittel geschöpft und/oder die Gültigkeit der zuvor geschöpften einfach
verlängert.
Die normalerweise
neutrale Zentralbank, die das Geld druckt, wird Teil dieser Bande und spielt
das Spiel mit. Sie akzeptiert wiederum selbst dieses so neu entstandene Geld
für jede Form der Schuldentilgung und erklärt es auch gegenüber allen
Wirtschaftsteilnehmern als eine rechtlich einwandfreie Maßnahme. Da bei dieser
Art der Geldschöpfung kein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft vorausgegangen
ist, spricht man auch von einem Finanzgeschäft.
Würde man bei diesem
Vorgang nur ein Wort austauschen, nämlich "Zahlungsmittel" durch
"Wechsel", dann würde das den Straftatbestand des Betruges in Form
der sogenannten "Wechselreiterei" erfüllen.
Interessant wird es
strafrechtlich, wenn man Mitglied "einer Bande" ist, die Betrug auf
diese Art betreibt. Schauen wir uns den entsprechenden Paragraphen einmal
genauer an:
§ 263 Betrug
(1) Wer
in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der
Versuch ist strafbar.
(3) In
besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der
Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von
Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu
diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder
Stranden gebracht hat.
(4) §
243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den
Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht.
(6) Das
Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die
§§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis
264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der
Täter gewerbsmäßig handelt.
Nicht unterbundene und ungeahndete
Wechselreiterei wirkt wie dauerhaftes Falschgeld drucken. Der auf eine stabile,
vertrauenswürdige Währung angewiesene Realwirtschaft wird das Zahlungsmittel
zunichte gemacht. Der Vertrauensverlust in das Geld, führt dazu, dass das Geld
aufhört, Geld zu sein.
Am Ende bleiben
viele Millionen Geprellte und eine Bande, die sich auf den Weg zu ihrem
nächsten Deal macht, denn dank ihrer Immunität brauchen sie sich nicht allzu
sehr um das Recht scheren.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen